Steuerpflichtige Personen in der Schweiz müssen auf Ihre Dividenden Steuern zahlen. Seit der Einführung der STAF am 01.01.2020 bilden sich für viele mitarbeitende Inhaber lukrative Möglichkeiten heraus.
Eine Antwort auf die Frage, ob es sich lohnt mehr Lohn oder mehr Dividende auszuzahlen, finden Sie hier.
Dividendenauszahlungen erbringen dem Dividendengläubiger Einküfte aus beweglichem Kapitalvermögen. Die Einkünfte sind für natürliche Personen einkommenssteuerpflichtig und für juristische Personen gewinnsteuerpflichtig.
Qualifizierte Beteiligung
Eine Beteiligung gilt dann als qualifizierte Beteiligung, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Person um eine Beteiligung von mindesten 10% am gezeichneten Kapital des Dividendenschuldners handelt. Ist das der Fall, kommt die Teilbesteuerung zur Anwendung.
Auf Bundesebene wurden bisher 60% von einer Dividende besteuert und nach STAF sind es nun 70%. Die Kantone gehen mit dem Ausmass der Teilbesteuerung unterschiedlich um. Eine geringe Entlastung vorzusehen, ist nach Einführung der STAF nicht mehr möglich.
Die meisten Kantone wenden aus harmonisierungsrechtlicher Verpflichtung nun eine Teilbesteuerung von 50% an.
Beispiel:
In den Kantonen Zürich und Zug blieb die Besteuerung qualifizierender Dividenden unverändert bei 50%. Hingegen werden im Kanton Basel-Stadt solche Dividenden nun zu 80% statt 50% besteuert.
Handelt es sich beim Dividendengläubiger um eine Kapitalgesellschaft, die mindestens 10% am gezeichneten Kapital der Dividendenschuldnerin hält, oder weist die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 2 Mio CHF auf, ermässigt sich ihre Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus der Beteiligung zum gesamten Reingewinn.
Vom Bruttobeteiligungsertrag werden dazu die auf die Beteiligung entfallenden Finanzierungskosten sowie 5% des Beteiligungsertrags zur Deckung der inländischen Verwaltungskosten abgezogen.
Verrechnungssteuer auf Dividenden
Bei Dividenden muss das Unternehmen zunächst innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Dividendenzahlung 35 % Verrechnungssteuer in Form einer Quellensteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (FTA) deklarieren und an diese abzuführen.
Werden die Kapitalerträge und Gewinne korrekt in der Steuererklärung deklariert, wird die abgezogene Verrechnungssteuer zurückerstattet.
Ziel der Verrechnungssteuer ist es den Dividendengläubiger zur Deklaration seiner Kapitalerträge anzuhalten. Erfolgt keine Deklaration, hat sie eine abschliessende Wirkung.
Andernfalls wird sie bei natürlichen Personen auf die Einkommenssteuerschuld und bei juristischen Personen auf die Gewinnsteuerschuld angerechnet.
Überzahlungen aus der Verrechnungssteuer werden im Falle der Deklaration verrechnet oder erstattet. Grundsätzlich wird der Bruttobetrag der Dividenden dem steuerbaren Einkommen angerechnet.
Es besteht die Möglichkeit eines Meldeverfahren, ohne dass es zu einer Zahlung kommt.
Vorausgesetzt es handelt sich um eine Dividendenauszahlung zwischen zwei Kapitalgesellschaften, der Dividendengläubiger seinen Sitz ebenfalls in der Schweiz, in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat und zu mindestens 10% am gezeichneten Kapital des Dividendenschuldner beteiligt ist.
Wann ist eine Dividende steuerbar?
Dividenden sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit steuerbar. Das bedeutet, entweder am Datum der Generalversammlung oder durch expliziten Beschluss an einem späteren Datum.
Steuerfreie Dividenden
Grundsätzlich versteuern Privatanleger ihre Dividenden, indem sie den Betrag ihrem steuerbaren Einkommen anrechnen. Das gilt für gewöhnliche Dividenden, die aus den Gewinnreserven stammen.
Besitzt ein Unternehmen jedoch Kapitaleinlagereserven (KER) und tätigt die Dividendenzahlungen aus diesem Topf, wird der Betrag nur teilweise versteuert. Auch hier hat die STAF einen Einfluss. Denn seit Anfang 2020 darf ein Unternehmen nur so viel aus KER ausschütten, wie auch Dividenden gezahlt wird.
Kurz gesagt ist die Dividendenausschüttung für Privatanleger nur zur Hälfte steuerfrei. Es besteht auch eine Möglichkeit für komplett steuerfreie Ausschüttungen.
Die Regel lautet betreffend Ausland-KER, die durch Übertragung von ausländischen Vermögenswerten auf die schweizerische Gesellschaft geschaffen worden sind nochmals anders.
Zwar darf man diese Reserven ohne Einschränkungen verrechnungssteuerfrei ausschütten. Diese Variante steht nur für wenige Gesellschaften offen.