Dividenden Steuern

Steuerpflichtige Personen in der Schweiz müssen auf Ihre Dividenden Steuern zahlen. Seit der Einführung der STAF am 01.01.2020 bilden sich für viele mitarbeitende Inhaber lukrative Möglichkeiten heraus.

Eine Antwort auf die Frage, ob es sich lohnt mehr Lohn oder mehr Dividende auszuzahlen, finden Sie hier.

Dividendenauszahlungen erbringen dem Dividendengläubiger Einküfte aus beweglichem Kapitalvermögen. Die Einkünfte sind für natürliche Personen einkommenssteuerpflichtig und für juristische Personen gewinnsteuerpflichtig.

Qualifizierte Beteiligung

Eine Beteiligung gilt dann als qualifizierte Beteiligung, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Person um eine Beteiligung von mindesten 10% am gezeichneten Kapital des Dividendenschuldners handelt. Ist das der Fall, kommt die Teilbesteuerung zur Anwendung.

Auf Bundesebene wurden bisher 60% von einer Dividende besteuert und nach STAF sind es nun 70%. Die Kantone gehen mit dem Ausmass der Teilbesteuerung unterschiedlich um. Eine geringe Entlastung vorzusehen, ist nach Einführung der STAF nicht mehr möglich.

Die meisten Kantone wenden aus harmonisierungsrechtlicher Verpflichtung nun eine Teilbesteuerung von 50% an.

Beispiel:

In den Kantonen Zürich und Zug blieb die Besteuerung qualifizierender Dividenden unverändert bei 50%. Hingegen werden im Kanton Basel-Stadt solche Dividenden nun zu 80% statt 50% besteuert.

Handelt es sich beim Dividendengläubiger um eine Kapitalgesellschaft, die mindestens 10% am gezeichneten Kapital der Dividendenschuldnerin hält, oder weist die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 2 Mio CHF auf, ermässigt sich ihre Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus der Beteiligung zum gesamten Reingewinn.

Vom Bruttobeteiligungsertrag werden dazu die auf die Beteiligung entfallenden Finanzierungskosten sowie 5% des Beteiligungsertrags zur Deckung der inländischen Verwaltungskosten abgezogen.

Verrechnungssteuer auf Dividenden

Bei Dividenden muss das Unternehmen zunächst innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Dividendenzahlung 35 % Verrechnungssteuer in Form einer Quellensteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (FTA) deklarieren und an diese abzuführen.

Werden die Kapitalerträge und Gewinne korrekt in der Steuererklärung deklariert, wird die abgezogene Verrechnungssteuer zurückerstattet.

Ziel der Verrechnungssteuer ist es den Dividendengläubiger zur Deklaration seiner Kapitalerträge anzuhalten. Erfolgt keine Deklaration, hat sie eine abschliessende Wirkung.

Andernfalls wird sie bei natürlichen Personen auf die Einkommenssteuerschuld und bei juristischen Personen auf die Gewinnsteuerschuld angerechnet.

Überzahlungen aus der Verrechnungssteuer werden im Falle der Deklaration verrechnet oder erstattet. Grundsätzlich wird der Bruttobetrag der Dividenden dem steuerbaren Einkommen angerechnet.

Es besteht die Möglichkeit eines Meldeverfahren, ohne dass es zu einer Zahlung kommt.

Vorausgesetzt es handelt sich um eine Dividendenauszahlung zwischen zwei Kapitalgesellschaften, der Dividendengläubiger seinen Sitz ebenfalls in der Schweiz, in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat und zu mindestens 10% am gezeichneten Kapital des Dividendenschuldner beteiligt ist.

Wann ist eine Dividende steuerbar?

Dividenden sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit steuerbar. Das bedeutet, entweder am Datum der Generalversammlung oder durch expliziten Beschluss an einem späteren Datum.

Steuerfreie Dividenden

Grundsätzlich versteuern Privatanleger ihre Dividenden, indem sie den Betrag ihrem steuerbaren Einkommen anrechnen. Das gilt für gewöhnliche Dividenden, die aus den Gewinnreserven stammen.

Besitzt ein Unternehmen jedoch Kapitaleinlagereserven (KER) und tätigt die Dividendenzahlungen aus diesem Topf, wird der Betrag nur teilweise versteuert. Auch hier hat die STAF einen Einfluss. Denn seit Anfang 2020 darf ein Unternehmen nur so viel aus KER ausschütten, wie auch Dividenden gezahlt wird.

Kurz gesagt ist die Dividendenausschüttung für Privatanleger nur zur Hälfte steuerfrei. Es besteht auch eine Möglichkeit für komplett steuerfreie Ausschüttungen.

Die Regel lautet betreffend Ausland-KER, die durch Übertragung von ausländischen Vermögenswerten auf die schweizerische Gesellschaft geschaffen worden sind nochmals anders.

Zwar darf man diese Reserven ohne Einschränkungen verrechnungssteuerfrei ausschütten. Diese Variante steht nur für wenige Gesellschaften offen.

Was unsere Kunden über uns sagen:

A. Rodrigues
A. Rodrigues
Read More
Direkt an Steueramt übermittelt ohne das ich etwas machen musste!

„Habe meine Steuern abgegeben, innerhalb weniger Tage wurde es fertig. Meine Steuererklärung wurde an das Steueramt online übermittelt und ich bekam eine Kopie der gesamten Arbeit per E-Mail. Das war wirklich ein 5 Sterne Service. Kann das nur herzlichst an Alle empfehlen“
Sandra Gebistorf
Sandra Gebistorf
Read More
Macht weiter so – Ajooda hat einen neuen Kunden gewonnen!


"Nach elektronischer Einreichung der Unterlagen kam umgehend ein Telefon, dass alles geklappt hat. 10 Tage später die Erledigungsmail inkl. Feedbacks. Ich bin mega zufrieden und absolut begeistert von ajooda. Macht weiter so – Ajooda hat einen neuen Kunden gewonnen :-)"
Caterina M.
Caterina M.
Read More
Seit Jahren sehr zufrieden!



„Seit Jahren sehr zufrieden. Werde immer freundlich bedient und meine Anliegen werden prompt und zu meiner Zufriedenheit erfüllt.“
S. Schrader
S. Schrader
Read More
Schnell & unkompliziert!



"Sehr gute professionelle und kompetente Beratung. Ich bin sehr zufrieden mit dem schnellen und unkomplizierten Service."
A. Garten
A. Garten
Read More
Sie haben uns die ganze Arbeit abgenommen.


"Sind immer erreichbar und rufen immer schnell wieder zurück. Nach dem ich die Steuererklärung bekommen habe, war alles erledigt und ich musste selber nichts mehr tun. Sie haben uns die ganze Arbeit abgenommen. Vielen Dank für den Superservice "
S. Moas
S. Moas
Read More
Freundlich & Professionell



"Ich habe Ajooda auf google gefunden und ich muss nur weiterempfehlen, sind sehr freundliche und ich bin sehr professionell dient. Immer wieder gerne bei euch. Super"
×