Seit Beginn des Jahres 2021 ist es erstmals für alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz in der Schweiz möglich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Als quellensteuerpflichtige Personen fragt man sich, ob eine ordentliche Veranlagung unter Umständen mehr sparpotential einbringt.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Eine ordentliche Veranlagung kann entweder auf freiwilliger Basis beantragt werden oder aufgrund gewisser Voraussetzungen obligatorisch von Amtes wegen gefordert werden.
Ein freiwilliger Antrag muss im folgenden Jahr bis spätestens am 31. März einmalig beim Steueramt eingereicht werden. Für die folgenden Jahre muss zwangsweise jedes Jahr eine Steuererklärung eingereicht werden.
Wenn der Quellensteuerpflichtige ein jährliches Gehalt von über 120’000 CHF brutto bezieht, ein weltweites Vermögen von über 80’000 CHF (Ehepaare 160’000 CHF) besitzt oder nicht quellenbesteuerte Einkünfte von über 3’000 CHF generiert (z.B. Dividenden durch Aktien oder Alimente), besteht die Pflicht zur ordentlichen Veranlagung.
Bei Ehepaaren gilt die obligatorische Veranlagung, sobald einer der beiden die Einkommensgrenze überschreitet.
Welche Umstände wirken sich auf die Höhe der Steuer aus?
Um nun zur Frage zurückzukommen, ob sich eine Steuererklärung mehr lohnt als die Quellensteuer. Im Grossen und Ganzen lässt sich das nicht pauschal sagen. Es gibt viele Faktoren, die entscheidend sind und somit ist es wichtig immer den Einzelfall unter der Berücksichtigung dieser Faktoren auszurechnen.
Folgende Umstände könnten auf ein höheres Einsparpotential deuten:
- Wohnsitz in einer steuergünstigen Gemeinde
- Unübliche Berufsauslagen
- Hohe Krankheitskosten
- Hohe Fremdbetreuungskosten
- Hohe Zinsbelastungen durch Schulden
- Hohe Kosten für Sonderverpflegung
- Hohe Spenden getätigt
- Hohe Weiterbildungskosten
- Nicht durchgehende Erwerbstätigkeit oder schwankende Einkünfte
- Umzug zum Ende des Jahres in einen steuergünstigeren Kanton
- Einkauf in die Pensionskasse und/oder in die Säule 3a
- Alimentenzahlungen
Folgende Umstände könnten auf einen negativen steuerlichen Effekt nach einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung deuten:
- Gemeinde mit hohen Steuerfuss als Wohnsitz
- Hohes Vermögen und/oder hohe Vermögenserträge
Neuberechnung der Quellensteuer
Ein Antrag zur Korrektur der Quellensteuer ist neu nur noch für die Anpassung des Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns, des satzbestimmenden Einkommens oder aufgrund falscher Tarifanwendung möglich.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitstage von der Schweizer Besteuerung freigestellt werden oder wenn Kinderabzüge nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt worden sind.
Jedoch können seit 01. Januar 2021 keine zusätzlichen Abzüge wie Einkäufe in die Pensionskasse oder in die Säule 3a geltend gemacht werden.
Ein Antrag auf Quellensteuerkorrektur muss neu in allen Kantonen bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Und sie muss auch, sofern eine Korrektur notwendig ist, jedes Jahr neu gestellt werden.
Dabei behaltet das Steueramt es sich vor auf eine Neuberechnung zu verzichten und alternativ eine ordentliche Veranlagung zu beantragen. Das kann für den Steuerpflichtigen auch negative Auswirkungen haben, also das Nachzahlungen anstatt Rückerstattung fällig wird. Hier sind kantonale Regelungen unterschiedlich.
Schlusswort
Aus Erfahrung kommen wir zu dem Ergebnis, dass sich eine ordentliche Veranlagung nicht in allen Fällen lohnt. Dabei hat der Steuerfuss der Wohngemeinde den grössten Einfluss. Bedeutet, dass eine ordentliche Veranlagung in einer steuergünstigen Gemeinde häufig lohnt.
Eine ordentliche Veranlagung sollte man meiden, wenn der Wohnsitz in einer Gemeinde mit hohem Steuerfuss liegt und wenn keine weiteren Abzüge gemacht werden können.
Sie sind quellensteuerpflichtig?
Falls Sie sich noch unsicher sind ob Sie durch die Steuererklärung evtl. doch viel günstiger fahren würden, können wir für Sie kalkulieren, damit Sie Gewissheit haben.
Oft sparen unsere Kunden mehrere Tausend Franken an Steuern jedes Jahr, nur weil sie von der Quellensteuer zur ordentlichen Steuer wechseln.
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