AHV-Reform: Das könnte sich für zukünftige Pensionierte bald ändern

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Wir zeigen, wie sich die geplante AHV-Reform auf die Renten auswirken könnte und was sich ändert, für diejenigen die früher in Pension gehen möchten oder anderseits länger arbeiten möchten.

Auch bei den Pensionskassen und Freizügigkeit könnte einige Änderungen auf uns zukommen.

Im Herbst 2022 stimmt die Schweiz über die mögliche AHV-Reform ab. Wer vor der Pensionierung steht, sollte sich sehr gut informieren welche Ausmasse die Abstimmung zur AHV-Reform mit sich bringt.

Wir haben kalkuliert, wie sich die geplanten Massnahmen auf die Renten der Bürger auswirken könnten. Wie wichtigsten Erkenntnisse kurz zusammengefasst:

Rentenalter Frauen von 64 auf 65 Jahre

Der wohl umstrittenste Teil der AHV-Reform ist die schrittweise Erhöhung des ordentlichen Rentenalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre, wie bei den Männern.

Frauen welche zwischen 1961 und 1969 zur Welt kamen, gehören hierbei zur sogenannten «Übergangsgeneration». Nach der Reform können Sie zwischen zwei Optionen wählen.

Option Zuschlag

Frauen die bis 65 Jahre arbeiten, erhalten einen lebenslangen Zuschlag auf Ihre Altersrente.

Bei einem durchschnittlichen Einkommen, bis CHF 57’360 sind das CHF 160 pro Monat. Für Löhne zwischen CHF 57’361 bis CHF 71’700 sind das CHF 100 mehr im Monat.

Darüber beträgt der Zuschlag nur noch CHF 50 pro Monat.

Den vollen Zuschlag erhalten nur Frauen mit den Jahrgängen 1964 und 1965, denn sie sind die ersten welche ein ganzes Jahr länger arbeiten müssten. Bis zum Jahrgang 1970 sind die Kompensation schrittweise auf CHF 0.

Beispiel Frau mit Jahrgang 1964

Eine verheiratete Frau mit Jahrgang 1964, welche durchschnittlich CHF 24’000 pro Jahr verdient hat, bekommt pro Monat CHF 1’572 AHV-Rente. Bei durchschnittlich CHF 60’000 Verdienst im Monat sind es CHF 1’893 monatliche AHV-Rente.

Option Vorbezug

Auch nach der AHV-Reform kann die Frau immer noch mit 64 Jahren oder früher in die Rente gehen, falls gewünscht, ihre Rente wird jedoch gekürzt, jedoch weniger als es beim heutigen Vorbezug der Fall wäre.

Bei einem Durchschnittslohn von CHF 60’000 erhält sie monatlich CHF 1’749 AHV-Rente.

Wenn sie im Schnitt CHF 24’000 verdient hat, wird die Rente nicht gekürzt.

Generelle Änderungen welche alle Pensionierten betreffen würde

Die geplante AHV-Reform würde auch einige andere wichtige Änderungen mit sich bringen, welche nicht nur Frauen, sondern alle Pensionierten betreffen würde.

Flexibler Bezug

Bis Heute konnte die AHV-Rente 2 Jahre vorbezogen oder bis 5 Jahre aufgeschoben werden. Neu soll flexibel zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden können und der Vorbezug würde nur noch 4% pro vorbezogenes Jahr Abzug geben, statt wie bisher 6.8%.

Dafür gibt es beim Aufschub weniger Zuschlag (4.3% Zuschlag pro Jahr statt 5.2% pro Jahr).

Es soll auch möglich sein zuerst nur 20-80% seiner Rente zu beziehen und den Rest aufzuschieben. Das ist praktisch für jene, welche eine schrittweise Pensionierung wünschen.

Arbeiten nach 65 Jahren

Wer über 65 hinaus arbeitet, zahlt nach der AHV-Reform auch weiterhin in die AHV ein. Dies ist heute nicht so. So können etwaige Beitragslücken geschlossen werden, falls man z.B. später in die Schweiz gezogen ist oder länger studiert hat.

Pensionskasse

Nur wenigen ist bewusst das die AHV-Reform auch auf die Pensionskasse Einfluss üben möchte.

Neu müssten alle Pensionskasse eine Teilpensionierung erlauben. Die Pensionskassen Rente könnte man in bis zu 3 Schritten beziehen.

Freizügigkeit

Auch Kapital auf Freizügigkeitskonten wären von der Reform betroffen. Heute kann Bezug von Freizügigkeitsgeldern bis zu 5 Jahre aufgeschoben werden, auch für Nichterwerbstätige. Der Aufschub soll in Zukunft nur für diejenigen möglich sein, welche nach 65 immer noch erwerbstätig sind.

AHV-Reform: Weniger Potential zum Steuern sparen

Mit solch einer Anpassung müssten viele Pensionierte mehr Steuern zahlen, denn es ist steuerlich attraktiver Freizügigkeitsgelder später zu beziehen, da Zinsen und Dividenden nicht als Einkommen versteuert werden müssen und das Guthaben wird auch nicht als Vermögen besteuert.

Erst beim Bezug wird eine Steuer zu einem reduzierten Satz fällig (Kapitalauszahlungssteuer).

Zudem lohnt es sich die Freizügigkeitsgelder nicht zusammen mit anderen Vorsorgegeldern, wie beispielsweise der 3. Säule, zu beziehen. So bricht man nämlich die Steuerprogression und zahlt massiv weniger Steuern.

Beispiel gestaffelter Bezug

Ein Ehepaar spart CHF 600’000 an Kapital in der 3. Säule und der Pensionskasse (der Ehemann und Ehefrau jeweils mit einer 3. Säule und einer Pensionskasse) an und bezahlt ganze CHF 48’836 an Steuern, wenn es mit 65 Jahren alles zeitgleich bezieht.

Bezieht es ihr Kapital jedoch gestaffelt auf 4 Jahre, muss es nur noch CHF 32’027 Steuern bezahlen.

Ersparnis: CHF 16’809!

Deshalb informieren Sie sich bitte gründlich und holen Sie sich bei Bedarf eine professionelle Meinung ein, welchen Einfluss das ganze auf Sie nimmt und welche Konsequenzen in steuerlicher Sicht anfallen können.

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