Die erlaubten Abzüge für die Steuererklärung sind in jedem Kanton fast gleich. Was sich jedoch enorm unterscheidet ist wie hoch die jeweiligen Abzüge sein dürfen. Einige Kantone sind sehr grosszügig bei den Abzügen, während andere nur kleine Abzüge erlauben.
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Steuererklärung Checkliste:
Pflicht
- Steuerdokument vom Steueramt
- Lohnausweis
- Bankauszüge mit Kapital am 31.12.XX
- Kosten- & Prämienübersicht Krankenkasse
Optional
- Selbst getragene Kosten (z.B. Zahnarzt)
- Belege zu Beiträgen in Säule 3a
- Belege besonderer Einzahlungen in die 2. Säule (Pensionskasse BVG)
- Belege zu Weiterbildungen
- Spendenbescheinigungen
- Schuldenbescheinigungen
- bei Wohneigentum: Belege zu Kosten (z. B. Renovationsarbeiten, Liegenschaftssteuer, Verwaltungskosten, etc.)
Erlaubte Abzüge für die Steuererklärung
Steuerpflichtige Personen können eine Vielzahl von Leistungen bzw. Zahlungen von der Einkommenssteuer absetzen. Die nachfolgende Übersicht stellt die wichtigsten Abzugspositionen vor:
Arbeitsweg
Die erlaubten Abzüge für Arbeitsweg variieren von Kanton zu Kanton, sehen aber generell wie folgt aus:
- Auto: CHF 0.70/km
- Motorrad: CHF 0.40/km
- Öffentliche Verkehrsmittel: Tatsächliche Fahrtkosten
- Fahrrad: CHF 700/Jahr
Essen
Hierbei gibt es pauschale Abzüge, je nachdem ob Sie Vergünstigungen durch den Arbeitgeber haben (z.B. Mensa). Die Rechnugen vom Restaurant etc. brauchen Sie nicht aufzubewahren.
Bei Teilzeitarbeit, hängt der mögliche Steuerabzug der Verpflegungskosten von der Arbeitszeit ab.
Arbeiten Sie z.B. an zwei Tagen Vollzeit, können Sie die Verpflegungskosten für beide Tage abziehen. Arbeitet Sie jedoch nur am Vor- oder Nachmittag, ist kein Abzug der Verpflegungskosten möglich.
Arzt- und Krankheitskosten
Häufige Arzt- und Zahnarztbesuche sind zwar ärgerlich, aber können wenigstens als Abzüge für die Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Beträge, die die Krankenkasse nicht übernimmt (Selbstbehalt).
Es können nur Abzüge gemacht werden wenn sich die Krankheitskosten über 5% des Nettoeinkommens belaufen. Befindet es sich darunter können Sie die zusätzlichen Kosten nicht abziehen.
Ausbildung
Seit 2016 besteht in der Schweiz die Möglichkeit eines Steuerabzugs für Bildungskosten. Seitdem können Sie alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten sowie Auslagen für Umschulungen von der Steuer abziehen. Vom Steuerabzug ausgenommen ist jedoch eine Erstausbildung. Der Steuerabzug für Ausbildungskosten beträgt maximal CHF 12’000.- pro Jahr bei der Bundessteuer. Die Kantone können jedoch andere Höchstbeträge festsetzen.
Berufsbedingte Zusatzkosten
Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz darf jährlich eine Pauschale für berufsbedingte Zusatzkosten (z.B. Arbeitsschuhe & -Kleidung) von der Steuer abziehen – und dies sogar ohne Nachweis. Der Pauschalabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer drei Prozent des Nettolohns, jedoch maximal CHF 4’000.-
Kinderabzug
Wenn Sie Kinder haben, dann haben Sie Anspruch auf den Kinderabzug. Sind die Kinder bereits ausgewachsen, so haben Sie immernoch Anspruch auf den Abzug solange sich die Kinder in Ausbildung befinden und bei Ihnen wohnen.
Wichtig: Das Kind muss sich am 31.12. des Jahres in Ausbildung befinden, damit Sie den Kinderabzug in der nächsten Steuererklärung vornehmen dürfen.
Leben die Eltern getrennt und teilen sich das Sorgerecht, können die jeweiligen Elternteile den Abzug je hälftig vornehmen.
In einigen Kantonen unterscheidet sich der erlaubte Abzug je nach Alter des Kindes.
Kinderabzug Zürich
Bei der Steuererklärung in Zürich spielt das Alter des Kindes keine Rolle. Dort ist der Abzug pro Kind in Höhe von CHF 9’000 erlaubt (Stand 2023).
Kinderabzug Luzern
In Luzern hingegen ist pro Kind mit Geburtsjahr 2017 oder jünger ein Abzug von CHF 6’900 und pro Kind mit Geburtsjahr 2016 oder älter CHF 7’400 erlaubt (Stand 2023).
Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort: CHF 12’800.–
Fremdbetreuungskosten Kinder
Falls Sie berufsbedingt nicht auf Ihre Kinder aufpassen können und das Kind in eine Kindertagesstätte (KITA) oder an den Kinder-Mittagstisch muss, können Sie diese Kosten als Abzüge für die Steuererklärung geltend machen.
Bürokosten
Kosten für ein Büro in der Wohnung oder Haus können nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um den einzigen Arbeitsplatz handelt. Sofern die Firma einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können die Bürokosten zu Hause (einschliesslich der Kosten für Internet, Telefon und Strom) nicht in Abzug gebracht werden.
Haus- oder Wohnungskauf
Der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung über ein Immobiliendarlehen muss nicht zwangsläufig eine steuerliche Belastung darstellen. Zwar muss als Haus- und Wohnungsbesitzer in der Schweiz der sogenannte Eigenmietwert versteuert werden, dafür darf die Hypothek vom Vermögen abgezogen werden.
Kosten für Privatschulen und Nachhilfe
Kosten für Privatschulen, Nachhilfe, Sprachschulen und sonstige Bildungsleistungen der Kinder können Eltern nicht von der Steuer abziehen. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt die finanzielle Belastung von Eltern durch Kinder bereits mit dem allgemeinen Abzug bei der Bundes- und Kantonssteuer.
Jedoch besteht eine Ausnahme bei Kindern, die aus schulpsychologischen Gründen eine Privatschule besuchen müssen. Deshalb darf man die Schulkosten in solch einem Fall, als behinderungsbedingte Kosten steuerlich geltend machen.
Lebenshaltungskosten
Entgegen der weitverbreiteten Meinung kann man viele, der zur allgemeinen Lebenshaltung zählenden Kosten, nicht steuerlich geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für eine Putzfrau und Umzugskosten.
Pensionskasse und Säule 3a
Die grössten Abzüge für die Steuererklärung bieten Einkäufe in die Pensionskasse und die Säule 3a.
Massgeblich für den Steuerabzug ist immer der Zeitpunkt, an dem man sich in die Pensionskasse eingekauft hat.
Ein weiterer Steuerspartipp die Steuerprogression zu vermeiden ist, sich das Geld aus mehreren Säule 3a Konten bereits vor der Pension auszahlen zu lassen. Wer im Besitz mehrerer 3a-Konten ist, kann sich das darauf angelegte Geld bereits fünf Jahre vor dem Pensionseintritt gestaffelt auszahlen lassen.
Renovierungen
Die Renovierung des Hauses oder Wohnung macht sich ebenfalls steuerlich bezahlt. Kosten für eine neue Toilette, Spül- oder Waschmaschine sowie für die Verlegung eines neuen Bodenbelags können steuerlich geltend gemacht werden. Aufpassen muss man jedoch bei sogenannten wertvermehrenden Investitionen. Der Bau eines Wintergartens oder einer Garage gilt nämlich als wertvermehrend und wird folglich versteuert.
Spenden
Auch Grosszügigkeit zahlt sich in der Schweiz steuerlich aus. Spenden an kirchliche Organisationen und Hilfswerke stellen Abzugspositionen dar.
Aktienkäufe
Auf Dividenden von Ausländischen Aktiengesellschaften fällt die Quellensteuer an, welche 30% der Dividende beträgt. Dank dem Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit vielen Ländern, kann aber 15% wieder zurückverlangt werden.
Abzüge für die Steuererklärung (Selbstständige)
Als Selbständiger profitiert man von einer Reihe zusätzlicher Abzüge für die Steuererklärung. Die wichtigsten sind:
Abschreibungen
Die jährliche Wertminderung auf Autos, Gebäude, Einrichtungen oder Werkzeug können abgezogen werden.
Gründung einer Aktiengesellschaft
Auch die Gründung einer AG ist für Selbständige aus steuerlichen Gründen sinnvoll. Ab einem Aktienanteil von zehn Prozent profitieren Sie von einer tieferen Besteuerung auf Dividenden.
Geschäftsauslagen
Geschäftsauslagen wie beispielsweise Bewirtungen im Restaurant, Einladungen und Reisen können steuermindernd geltend machen. Grosszügigkeit gegenüber Kunden und Mitarbeitern zahlt sich somit aus.
Wie & wann reiche ich die Steuererklärung ein?
Alle in der Schweiz steuerpflichtigen Personen müssen die Steuererklärung ausfüllen, egal ob Arbeitnehmer, Student oder Rentner. Dies ist von Hand möglich oder über eine spezielle Steuersoftware Ihres Wohnkantones. In den meisten Kantonen kann sogar komplett papierlos die Einreichung vollzogen werden, ohne das Sie eine Signatur machen müssen.
Steuererklärung Frist
In fast allen Schweizer Kantonen und Gemeinden muss die Steuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.
Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig fertiggestellt hat, kann eine Fristverlängerung beantragen. Während im Kanton Nidwalden eine Fristverlängerung bis maximal zum 30.06. möglich ist, kann man sich in Schwyz und Zug bis zum Ende des Jahres Zeit lassen.
In vielen Kantonen ist eine Fristverlängerung kostenlos. Manche Kantone verlangen jedoch zwischen 20 und 40 Franken dafür.
Wichtig: Personen mit Aufenthaltsbewilligung B, welche freiwillig eine Steuererklärung ausfüllen möchten, müssen bis spätestens 31.03. einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) stellen. Diese Frist kann nicht verlängert werden! Die Steuererklärung selbst, kann dann später erledigt werden.
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