Steuererklärung 2021 ausfüllen – Besteuerung in der Schweiz

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Beim Steuererklärung ausfüllen sollte folgendes im Hinterkopf behalten werden: Die Schweiz ist ein Bundesstaat, wodurch es Steuern auf 3 verschiedenen Ebenen gibt, nämlich: Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

Die Schweiz ist bekannt für ihre niedrigen Steuern im Vergleich zu anderen Europaländern und dem Rest der Welt. Die hoch die Steuerbelastung ausfällt, variiert jedoch enorm und hängt vom jeweiligen Wohnort ab.

Das bedeutet, dass für ein verheiratetes Paar mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 die Steuerpflicht zwischen CHF 7’530 und CHF 19’750 liegen kann, je nachdem, wo das Paar Ihren Wohnsitz hat.

Was bedeutet es, in der Schweiz steuerlich ansässig zu sein?

Gemäss dem Schweizer Steuergesetz, ist man an dem Ort steuerlich ansässig, an dem man sich dauerhaft aufhält und der den Mittelpunkt Ihrer persönlichen und beruflichen Interessen bestimmt. Darüber hinaus gilt auch derjenige als Steueransässiger, welcher sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufhält, bzw. 30 Tage, wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das heisst, ist man im Besitz einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung (L-, B- oder C-Ausweis) und/oder ist bei den lokalen Behörden als Einwohner registriert, wird man aufgrund der Gesetzgebung als Steueransässiger betrachtet.

Internationale Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch diese Gesetzgebung außer Kraft setzen.

Als Schweizer Steueransässiger ist man mit dem weltweiten Einkommen und Vermögen steuerpflichtig (unbeschränkte Steuerpflicht). Während das gesamte steuerpflichtige Einkommen und Vermögen deklariert werden muss, sind bestimmte Einkommen oder Vermögen von der Schweizer Steuer befreit, wie z.B. Einkommen und Vermögen aus ausländischen Immobilien.

Wer aufgrund inländischer Gesetzgebung oder internationaler Steuerabkommen, nicht als in der Schweiz steuerlich ansässig gilt, unterliegt nur dem in der Schweiz bezogenen Einkommen oder Vermögen (beschränkte Steuerpflicht).

Lohnsteuerabzug an der Quelle?

Ausländische Personen, ohne Ausweis C, welche für Schweizer Arbeitgeber tätig sind, unterliegen dem Quellensteuerabzug, auch bekannt als die Quellensteuer. Der Arbeitgeber zieht diese Steuer direkt vom Lohn ab und liefert sie an die Steuerbehörde. Ausländische Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz mit Ausweis C, können ganz normal Ihre Steuererklärung ausfüllen und Ihr Einkommen sowie Vermögen deklarieren.

Die Quellensteuer wird vom Schweizer Arbeitgeber monatlich erhoben und umfasst die Einkommenssteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

Der Lohnsteuersatz berücksichtigt auch den Steuerstatus, wie z.B. ledig, verheiratet oder eingetragene Partnerschaft, den Beschäftigungsstatus des Partners, unterhaltsberechtigte Kinder, Religionszugehörigkeit sowie bestimmte pauschale Steuerabzüge.

Der Lohnsteuerabzug kann die endgültige Steuerschuld sein, es sei denn, man ist berechtigt, Säule 3a Abzüge, Unterhaltszahlungen usw. in der Steuererklärung geltend zu machen. Wer z.B. diese 3a Vorsorge Abzüge machen möchte, muss eine Berichtigung des Lohnsteuerabzugs beantragen und bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres einreichen.

Muss man jährlich Einkommen und Vermögen in der Steuererklärung ausfüllen?

Der Lohnsteuereinbehalt ist nicht die endgültige Steuerschuld und es muss eine jährliche Einkommens- und Vermögenssteuererklärung eingereicht werden, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Erwerb des Status eines ständigen Wohnsitzes (Ausweis C) oder Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen oder einem Inhaber des Ausweises C.
  • Jährliches Bruttogehalt von mehr als 120.000 CHF (500.000 CHF für Genf)
  • Anderes substanzielles steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen, das nicht der schweizerischen Lohnsummensteuerpflicht unterliegt (d.h. Kapitalerträge, Immobilienerträge usw.)

Alle während des Jahres einbehaltenen Lohnsummensteuern werden auf die endgültige Steuerschuld angerechnet, sobald die Steuererklärung von den Steuerbehörden geprüft wurde.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist in den meisten Kantonen Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres und Verlängerungen werden in der Regel gewährt, wenn sie rechtzeitig beantragt werden.

Die Steuererklärung muss bei den kantonalen oder kommunalen Steuerbehörden des jeweiligen Wohnsitzes eingereicht werden.

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Steuererklärung ausfüllen – Was muss beachtet werden?

In der Schweiz gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des Ehegatten/eingetragenen Partners und der unterhaltsberechtigten Kinder in einer Steuererklärung angegeben werden müssen. Es ist keine getrennte Anmeldung möglich.

Man ist verpflichtet, weltweite Einkommen wie Arbeitseinkommen, Kapitaleinkommen, Immobilieneinkommen usw. in der Steuererklärung zu deklarieren. Nur wenige Einkommenselemente sind von der Einkommenssteuer befreit, wie z.B. Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen, Casino-Gewinne aus Glücksspielen usw., wobei auch hier Ausnahmen möglich sind.

Neben dem meldepflichtigen Einkommen darf man bestimmte Abzüge geltend zu machen. Die Abzüge werden in der Regel in einkommensbezogene, Standard- und Sozialabzüge unterteilt. Je nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften können unterschiedliche Einschränkungen gelten.

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern erhebt die Schweiz am Ende jeder Steuerperiode (31. Dezember), eine Vermögenssteuer auf die alle Vermögenswerte. Man ist daher verpflichtet, alle steuerpflichtigen Vermögenswerte wie Bankkonten, Anlagen, Immobilien, usw. zu melden.

Einige Vermögenswerte sind steuerfrei, wie z.B. qualifizierende Pensionsfonds, Hausrat usw. Da nur das Nettovermögen steuerpflichtig ist, ist man berechtigt, alle ausstehenden Schulden wie Hypotheken, Darlehen usw. vom steuerpflichtigen Vermögen abzuziehen.

Ajooda’s Steuertipp bei Umzug:

Steuern für das ganze Jahr müssen in jener Gemeinde bezahlt werden, in welcher man am 31. Dezember wohnt – Ausnahmen bilden die Kantone Zürich, Nidwalden, Obwalden und Glarus, hier ist der Stichtag der 1. Januar. Deshalb ist es schlau den Umzug in einen steuerlich teureren Wohnort auf Januar zu verschieben.

Hingegen ist es sehr empfehlenswert den Umzug vor dem Januar zu vollziehen wenn der neue Wohnort steuerlich günstiger ist. Somit kann man vom 1. Januar bis 30. Dezember in einem steuerlich teuren Wohnort leben und trotzdem zum tiefen Steuersatz des günstigen Kantons besteuert werden, weil man am 31. Dezember dorthin gezogen ist.

Die einzigen Ausnahmen hierbei bilden die Kantone Freiburg und Neuenburg, hier werden die Steuern unter den Gemeinden aufgeteilt, sprich man bezahlt Steuern in beiden Gemeinden, in denen man während eines Jahres gewohnt hat.

Investitionen zur Verbesserung der Ökobilanz machen sich ebenfalls bezahlt. Wenn Sie zum Beispiel dank einer Investition Energie sparen, können Sie in den ersten beiden Jahren 50 Prozent davon steuerlich geltend machen.

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