Die 4 wichtigsten Gesetzesänderungen 2021 der Schweiz

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Vaterschaftsurlaub

Per 1. Januar 2021 wird ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) eingeführt, was zu Änderungen der Regelungen des Entgeltersatzgesetzes (EOG) führt. Der Vaterschaftsurlaub kann flexibel innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden.

Dementsprechend erlischt der Anspruch auf Vaterschaftsgeld nicht wie beim Mutterschaftsgeld bei Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses.

Die Entschädigung wird an den Vater gezahlt, der bei der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbständiger.

Zahlt der Arbeitgeber während des Urlaubs weiterhin Lohn, wird die Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausbezahlt.

Zur Finanzierung der Elternzeit wird der EO-Beitragssatz per 1. Januar 2021 von 0,45% auf 0,5% erhöht.

Berufliche Vorsorge

Der Artikel 47a BVG tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Danach können alle Versicherten welche älter als 58 Jahre sind und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden, in der Vorsorgeeinrichtung bleiben.

Es kann auch jeder der nach dem 31. Juli 2020 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen wurde eine Wiederaufnahme beantragen.

Pensionskassen können die Weiterversicherung bereits ab dem 55. Lebensjahr vorsehen und müssen durch den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht werden.

Die neuen Regelungen ermöglichen es den Arbeitnehmern, von der alten Pensionskasse abhängig zu bleiben und ihre Altersversorgung fortzusetzen. Einerseits ist der Zinssatz einer Pensionskasse höher als der eines Alterssparkontos, andererseits können Sie zwischen Kapital und einer Rente wählen.

Ergänzungsleistungen (EL)

Neu gilt eine Vermögensschwelle von 100’000 Franken (Ehepaare: 200’000 Franken). Wer ein Vermögen über dieser Schwelle besitzt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf EL.

Nicht zum Vermögen zählen selbstbewohnte Liegenschaften, Ferienwohnungen und Renditeimmobilien hingegen schon.

Zudem werden die Freibeträge von CHF 37’500.- auf CHF 30’000.- für Alleinstehende und von CHF 60’000.- auf CHF 50’000.- für Paare reduziert.

Wer mehr als CHF 40’000 erbt, muss einen Teil davon an die EL-Durchführungsstellen zurückzahlen.

Ergänzungsleistungen und Miete

Bezüger von Ergänzungsleistungen dürfen ab 2021 mehr Mietkosten anrechnen lassen. Bis jetzt galt ein jährliches Limit von CHF 13‘200.- und CHF 15‘000.- für Paare.

Heute wird nach 3 Mietregionen unterschieden was zu einem max. Abzug von CHF 16‘440.- für Einzelpersonen und CHF 23‘520.- für Paare führt.

Bei den Krankenkassenprämien werden ab 2021 die tatsächlich gezahlten Krankenkassenprämien erstattet, dürfen aber den regionalen Durchschnitt nicht überschreiten.

Noch mehr Steuern sparen

Wer in die Säule 3a einzahlt, kann je nach Region sehr viel Steuern sparen. Ab 2021 wurde der Höchstbetrag noch weiter erhöht.

Wie viel Steuern spart man mit 3. Säule?

Eine alleinstehende Person in der Gemeinde Luzern mit einem Nettolohn von CHF 60‘000.- kann jährlich bis zu CHF 1‘500.- Steuern sparen.

In Bern kann eine alleinstehende Person mit einem jährlichen Einkommen von CHF 100‘000.- sogar bis zu jährlich CHF 2‘300.- Steuern sparen mit der Einzahlung in die 3. Säule.

Eine versicherte Person mit einer Pensionskasse kann CHF 6’883.- abziehen. Für Personen ohne Pensionskasse beträgt der neue Höchstbetrag CHF 34’416.-

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