Erbrechtsrevision 2023

Teilen Sie diesen
Beitrag weiter!

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft.

Aktuelle Testamente und Erbverträge bleiben weiterhin gültig, aber einige Passagen in den Verträgen könnten aufgrund gebräuchlicher Formulierungen Fragen aufwerfen oder Probleme bereiten.

Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Erbe nicht so aufgeteilt wird wie es der Erblasser wünschte.

Anhand von 3 Beispielen zeigen wir welche Missverständnisse durch die Erbrechtsrevision 2023 entstehen könnten.

Beispiel 1

«Meine Tochter Maria setze ich auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote erhält meine Frau»

Diese Formulierung ist sehr häufig und bleibt auch beim revidierten Erbrecht gültig.

Was sich jedoch ändert ist die effektive Aufteilung. Da der Pflichtmässige Anteil der Kinder ab 2023 reduziert wird, erhält Maria nun weniger und die Ehefrau mehr.

Beim revidierten Erbrecht sinkt der Pflichtteil der Kinder von 3/8 auf ¼

Wollte der Erblasser dem Kind sowieso nur einen minimalen Anteil vererben, so ist dies weiterhin in seinem Interesse und diese Textpassage muss nicht geändert werden.

Beispiel 2

«Ich setze meinen Sohn Felix auf den Pflichtteil von 3/8 – Die Freie Quote von 5/8 erhält mein Mann»

Bei dieser Formulierung ist unklar, ob das neue oder alte Gesetz gelten soll.

Soll der Sohn nun den Pflichtteil bekommen oder 3/8? – Da der neue Pflichtteil für Kinder bei ¼ liegt, ist dieser Textteil irreführend.

Die Erblasserin sollte diese Passage im Testament überarbeiten, um Klarheit zu schaffen.

Beispiel 3

«Mein Sohn Alex erhält 3/8 meines Nachlasses, meine Frau 5/8»

Diese Quoten sind auch beim revidierten Erbrecht gültig. Allerdings könnte es sein dass durch die Formulierung oben, der Erblasser seinen Sohn Alex auf den Pflichtteil setzen wollte – Dies ist nicht ganz klar.

Eine Anpassung dieser Passage würde sich nur dann empfehlen, falls der Erblasser den Sohn wirklich nur auf den Pflichtteil (welcher nun tiefer ist) setzen wollte. Ansonsten bedarf es keiner Anpassung.

Fazit

Sie sehen also das nicht immer eine Anpassung zwingend nötig ist.

Was wollte der Erblasser bezwecken? Wird dem Wunsch des Erblassers auch nach der Erbrechtsrevision weiterhin entsprochen?

Ist alles beim alten, kann sich der Erblasser den Aufwand für die Testamentänderung in diesem Fall sparen.

Schau dir unsere neusten Beiträge an.

Facebook
Twitter
LinkedIn
×