Änderungen bei der Quellensteuer 2021

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Worum geht es?

Nebst grossen Gesetzesänderungen im Schweizer Steuerbereich wie z.B. „STAF“, wurden auch die Bestimmungen zur Quellensteuer auf Arbeitnehmereinkommen überarbeitet.

Änderungen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

Ab dem 1. Januar 2021 wird schweizweit die „Quasi-Ansässigkeit“ eingeführt.

Darüber hinaus haben neuerdings auch quellensteuerpflichtige Personen in der Schweiz sofort die Möglichkeit, eine Steuererklärung einzureichen.

Quasi-Ansässigkeit

Um der Forderung bezüglich steuerlicher Gleichbehandlung von In- und Ausländern gerecht zu werden, wurde das Model der Quasi-Ansässigkeit erschaffen, welches bei im Ausland wohnenden jedoch in der Schweiz arbeitenden Personen zur Anwendung kommt.

Möglich ist dies sofern mindestens 90% der Bruttoeinkünfte in der Schweiz realisiert werden. Auch das Einkommen des Ehepartners zählt natürlich zu diesen 90% dazu.

Diese können bis am 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Wohnsitz in der Schweiz

Bis jetzt mussten nur quellensteuerpflichtige Personen mit einem Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120‘000.- eine nachträglich ordentliche Veranlagung ausfüllen.

Ab 2021 kann jeder quellensteuerpflichtige Bürger solch eine ausfüllen um Steuern zu sparen.

Der aber muss spätestens bis am 31. März des Folgejahres gestellt werden.

Wer einmal solch einen Antrag stellt, muss auch künftig eine Steuererklärung ausfüllen. Meistens stellt man diesen Antrag sowieso nur wenn man dadurch Steuervorteile zieht, was also halb so wild ist.

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