{"id":3199,"date":"2021-09-28T11:48:30","date_gmt":"2021-09-28T09:48:30","guid":{"rendered":"http:\/\/ajooda.ch\/?p=3199"},"modified":"2023-10-20T14:59:23","modified_gmt":"2023-10-20T12:59:23","slug":"gesetzesaenderungen-2021-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ajooda.ch\/gesetzesaenderungen-2021-schweiz\/","title":{"rendered":"Die 4 wichtigsten Gesetzes\u00e4nderungen 2021 der Schweiz"},"content":{"rendered":"\n
Per 1. Januar 2021 wird ein zweiw\u00f6chiger Vaterschaftsurlaub (10\nArbeitstage) eingef\u00fchrt, was zu \u00c4nderungen der Regelungen des\nEntgeltersatzgesetzes (EOG) f\u00fchrt. Der Vaterschaftsurlaub kann flexibel\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes genommen werden.<\/p>\n\n\n\n
Dementsprechend erlischt der Anspruch auf Vaterschaftsgeld nicht wie\nbeim Mutterschaftsgeld bei Wiederaufnahme des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n\n\n\n
Die Entsch\u00e4digung wird an den Vater gezahlt, der bei der Geburt des\nKindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, sei es als Arbeitnehmer oder als\nSelbst\u00e4ndiger. <\/p>\n\n\n\n
Zahlt der Arbeitgeber w\u00e4hrend des Urlaubs weiterhin Lohn, wird die Entsch\u00e4digung direkt an den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausbezahlt.<\/p>\n\n\n\n
Zur Finanzierung der Elternzeit wird der EO-Beitragssatz per 1. Januar 2021 von 0,45% auf 0,5% erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n
Der Artikel 47a BVG tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Danach k\u00f6nnen alle Versicherten welche \u00e4lter als 58 Jahre sind und durch den Arbeitgeber gek\u00fcndigt wurden, in der Vorsorgeeinrichtung bleiben.<\/p>\n\n\n\n
Es kann auch jeder der nach dem 31. Juli 2020 aus der Vorsorgeeinrichtung\nausgeschlossen wurde eine Wiederaufnahme beantragen.<\/p>\n\n\n\n
Pensionskassen k\u00f6nnen die Weiterversicherung bereits ab dem 55.\nLebensjahr vorsehen und m\u00fcssen durch den Arbeitgeber auf diese M\u00f6glichkeit\naufmerksam gemacht werden. <\/p>\n\n\n\n
Die neuen Regelungen erm\u00f6glichen es den Arbeitnehmern, von der alten Pensionskasse abh\u00e4ngig zu bleiben und ihre Altersversorgung fortzusetzen. Einerseits ist der Zinssatz einer Pensionskasse h\u00f6her als der eines Alterssparkontos, andererseits k\u00f6nnen Sie zwischen Kapital und einer Rente w\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n
Neu gilt eine Verm\u00f6gensschwelle von 100’000 Franken (Ehepaare: 200’000\nFranken). Wer ein Verm\u00f6gen \u00fcber dieser Schwelle besitzt hat grunds\u00e4tzlich\nkeinen Anspruch auf EL.<\/p>\n\n\n\n
Nicht zum Verm\u00f6gen z\u00e4hlen selbstbewohnte Liegenschaften, Ferienwohnungen\nund Renditeimmobilien hingegen schon.<\/p>\n\n\n\n
Zudem werden die Freibetr\u00e4ge von CHF 37’500.- auf CHF 30’000.- f\u00fcr Alleinstehende\nund von CHF 60’000.- auf CHF 50’000.- f\u00fcr Paare reduziert.<\/p>\n\n\n\n
Wer mehr als CHF 40’000 erbt, muss einen Teil davon an die\nEL-Durchf\u00fchrungsstellen zur\u00fcckzahlen.<\/p>\n\n\n\n
Bez\u00fcger von Erg\u00e4nzungsleistungen d\u00fcrfen ab 2021 mehr Mietkosten\nanrechnen lassen. Bis jetzt galt ein j\u00e4hrliches Limit von CHF 13\u2018200.- und CHF\n15\u2018000.- f\u00fcr Paare. <\/p>\n\n\n\n
Heute wird nach 3 Mietregionen<\/a> unterschieden was zu einem max. Abzug von CHF 16\u2018440.- f\u00fcr Einzelpersonen und CHF 23\u2018520.- f\u00fcr Paare f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n Bei den Krankenkassenpr\u00e4mien werden ab 2021 die tats\u00e4chlich gezahlten Krankenkassenpr\u00e4mien erstattet, d\u00fcrfen aber den regionalen Durchschnitt nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n Wer in die S\u00e4ule 3a einzahlt, kann je nach Region sehr viel Steuern sparen<\/a>. Ab 2021 wurde der H\u00f6chstbetrag noch weiter erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n Eine alleinstehende\nPerson in der Gemeinde Luzern mit einem Nettolohn von CHF 60\u2018000.- kann\nj\u00e4hrlich bis zu CHF 1\u2018500.- Steuern sparen.<\/p>\n\n\n\nNoch mehr Steuern sparen<\/h2>\n\n\n\n
Wie viel Steuern spart man mit 3.\nS\u00e4ule?<\/h3>\n\n\n\n