| Kriterium | Quellensteuer | Steuererklärung |
|---|---|---|
| Kinder-Abzug | Nur per Tarif | Abziehbar |
| Fahrtkosten | Nicht möglich | Abziehbar |
| Weiterbild. | Nicht möglich | Abziehbar |
| Arztkosten | Nicht möglich | Ab Selbstbehalt abziehbar |
| Säule 3a | Nicht abziehbar | Vollständig abziehbar |
| Hypothek-Zinsen | Nicht abziehbar | Vollständig abziehbar |
| Berechnung | Monatslohn | Jahreslohn |
| Rückgängig machbar? | Wechsel möglich | Dauerhaft — kein Zurück |
| Risiko höherer Steuern | Kein Risiko | Möglich in 10–20% der Fälle |
Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen und ist eine pauschale Steuer für Personen ohne Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass. Sie vereinfacht das Steuerverfahren und ermöglicht eine automatische Abrechnung der Steuern. Bei der Quellensteuer gibt es keine jährliche Steuererklärung, was viele als Vorteil sehen. Die Steuerlast wird basierend auf dem monatlichen Einkommen berechnet.
Bei der nachträglich ordentlichen Veranlagung wird das gesamte Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen in einer jährlichen Steuererklärung berücksichtigt. Mit der Niederlassungsbewilligung C oder Schweizer Pass ist die Steuererklärung Pflicht. Auch ausländische Arbeitnehmende werden automatisch nachträglich veranlagt, z. B. wenn das jährliche Einkommen über CHF 120’000 Brutto liegt oder sie weiteres Einkommen wie z.B. Dividenden, haben.
Jeder, der in der Schweiz quellensteuerpflichtig ist und bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, kann prüfen lassen, ob ein Wechsel zur ordentlichen Veranlagung sinnvoll ist.
Das gilt auch für Personen, die über Vermögen oder signifikante Abzüge verfügen.
Der Wechsel kann besonders lohnenswert sein, wenn Sie hohe berufliche Auslagen, Unterhaltszahlungen oder Vermögen besitzen, die im Rahmen der Quellenbesteuerung nicht ausreichend berücksichtigt werden (ab einem gewissen Vermögen ist der Wechsel zur Steuererklärung ohnehin Pflicht).
Zunächst prüfen wir anhand Ihrer persönlichen Finanzdaten, ob sich der Wechsel für Sie lohnt.
Danach muss ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) bei Ihrem Wohnkanton gestellt werden. Dieser Antrag muss bis allerspätestens 31.03.XX gestellt werden. Im Anschluss erhalten Sie nach einigen Wochen/Monaten das Dokument vom Steueramt mit dem Einreichungscode.
Einmal gewechselt, bleibt diese Methode für das jeweilige Steuerjahr als auch für alle Folgejahre bestehen. Es empfiehlt sich daher, vorab eine genaue Analyse durchzuführen, um die beste Entscheidung zu treffen.